Besondere Tätigkeiten

Ausübung berufsfremder Tätigkeiten

Übt ein Mitglied eine nicht pharmazeutische Tätigkeit aus, so gilt die ausgesprochene Befreiung von der Angestelltenversicherung nur fort, wenn die Bedingungen des § 6 Abs. 5 SGB VI erfüllt sind, hierzu ist es insbesondere erforderlich, daß die berufsfremde Tätigkeit vertraglich im voraus zeitlich befristet ist. Die zeitliche Befristung ist in der Regel höchstens für 12 Monate zulässig. In Einzelfällen wird auch eine Befristung über diesen Zeitraum hinweg anerkannt. Wir möchten unsere Mitglieder bitten, sich in solchen Fällen von der Geschäftsstelle beraten zu lassen.

Ist die berufsfremde Tätigkeit nicht im voraus zeitlich befristet, so tritt Versicherungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Deutschen Rentenversicherung ein, dies erfolgt unabhängig vom Vorliegen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Bei Ausübung einer pharmazeutischen und einer nicht pharmazeutischen Tätigkeit können somit gleichzeitig zwei Versicherungspflichtverhältnisse begründet sein.

Bei zeitlich befristeten berufsfremden Tätigkeiten sind die Rentenversicherungsbeiträge weiterhin an das Versorgungswerk abzuführen.

Ausübung einer häuslichen Pflegetätigkeit

Übt ein Mitglied eine im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anerkannte häusliche Pflegetätigkeit aus und erhält hierfür von einem Versicherungsträger Bezüge, so sind nach § 44 SGB XI entsprechende Beiträge von dem Pflegeträger an das Versorgungswerk abzuführen. Wir möchten unsere Mitglieder bitten, in Einzelfällen Rücksprache mit der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes zu halten.

Doktoranden

Doktoranden sind mit ihren Bezügen beitragspflichtig zum Versorgungswerk, es sei denn, dass es sich um ein nicht weisungsgebundenes Vertragsverhältnis im Sinne des § 3 Nr. 44 EStG handelt. Einkommen aus solchen Vertragsverhältnissen sind nicht rentenversicherungspflichtig. Hierfür ist dem Versorgungswerk der Doktorandenvertrag vorzulegen.

Nachversicherung von ehemaligen Beamten und Zeitsoldaten

Kammerangehörige, die als Beamte auf Lebenszeit oder auf Widerruf, auf Zeit oder auf Probe des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts tätig oder Sanitätsoffiziere (Apotheker/innen) als Berufssoldaten sind, scheiden aus der Mitgliedschaft im Versorgungswerk aus.

Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses oder Berufssoldatenverhältnisses besteht bei Aufnahme einer pharmazeutischen Tätigkeit im Kammerbereich die Möglichkeit der Nachversicherung beim Versorgungswerk. Hierbei sind die Beiträge (sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil) vom Dienstherrn für die gesamte versicherungsfreie Zeit an das Versorgungswerk nachzuentrichten. Voraussetzung hierfür ist, daß der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden beim ehemaligen Dienstherrn gestellt wird und daß das Mitglied - vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung gerechnet - innerhalb eines Jahres Mitglied kraft Satzung des Versorgungswerkes wird oder während der versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Ausscheiden Mitglied kraft Satzung war.

Die Möglichkeit der Nachversicherung gilt auch für Beamte auf Widerruf, auf Zeit oder auf Probe sowie für als Sanitätsoffiziere tätige Zeitsoldaten/innen.

Für Rückfragen steht die Geschäftsstelle jederzeit gern zur Verfügung.

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