DRV-Befreiung
Befreiung von der Pflichtversicherung in der Deutschen Rentenversicherung
Alle angestellten Apotheker/innen und Pharmazeuten/innen im Praktikum, die Mitglied des Versorgungswerkes geworden sind, unterliegen zunächst weiterhin nach den gesetzlichen Bestimmungen der Beitragspflicht zur Deutschen Rentenversicherung (DRV). Die einkommensbezogenen Rentenversicherungsbeiträge sind weiterhin an diese abzuführen.
Das Versorgungswerk gilt kraft Gesetz als Ersatzeinrichtung für die Deutsche Rentenversicherung. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können sich angestellt tätige Mitglieder des Versorgungswerkes und Pharmazeuten/innen im Praktikum von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung im Wege eines elektronischen Antragsverfahrens befreien lassen.
Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung nur beschäftigungsbezogen ausgesprochen wird. Das Bundessozialgericht hat am 31.10.2012 entschieden, dass jeder Wechsel der Beschäftigung und auch der Wechsel des Aufgabengebietes bei Ihrem Arbeitgeber zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erforderlich macht. Dieser Antrag muss fristwahrend unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden. Sollten Sie diese Frist versäumen, kommt eine Befreiung für Ihre Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht.
DRV-Befreiung: ja oder nein?
Auf Grund des beim Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen angewandten Verrentungsverfahrens werden in der Regel bei gleicher Beitragszahlung durch die Beschränkung der Solidarleistungen auf Berufsunfähigkeitsrente undHinterbliebenenversorgung sowie die Förderung von Rehabilitationsmaßnahmen wesentlich höhere Rentenansprüche - im Vergleich zu anderen Einrichtungen - erreicht, obwohl das Verrentungssystem des Versorgungswerkes keine Anrechnungszeiten für Berufsausbildung oder Kindererziehungszeiten berücksichtigt.
Jedes Mitglied erwirbt durch seine entrichteten Beiträge eine garantierte Rentenanwartschaft, die nicht von zukünftigen Einflußfaktoren, wie der Arbeitsmarktlage, abhängig ist.
Ein weiterer Vorteil des Versorgungswerkes ist, daß der Schutz der Hinterbliebenen sowie der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ohne Wartezeiten bereits mit Eingang des ersten Beitrages beim Versorgungswerk eintritt, so daß hier sofort eine angemessene Absicherung gegeben ist.
DRV-Befreiung, aber wie?
Apotheker/innen
Approbierte Apotheker/innen können sich innerhalb von drei Monaten nach Begründung ihrer Kammermitgliedschaft und damit ihrer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn von der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung erfolgt in einem elektronischen Antragsverfahren. Genauere Informationen zum Antragverfahren finden Sie auf unserer gesonderten Seite. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist ist die Befreiung erst ab Datum des Antragseinganges möglich. Rentenversicherungsbeiträge, die in solchen Fällen vor Antragseingang zu entrichten sind, müssen an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt werden.
Für Neumitglieder, die zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Mitgliedschaft als selbständige Apothekenleiter in Hessen tätig sind, entfällt die Notwendigkeit der DRV-Befreiung. Sie sind mit dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der Deutschen Rentenversicherung beitragspflichtig zum Versorgungswerk.
Sollten Sie im Zeitpunkt der Berufsaufnahme in Hessen einer freiberuflichen pharmazeutischen Tätigkeit nachgehen, setzen Sie sich bitte direkt mit der Geschäftsstelle in Verbindung.
Pharmazeuten/innen im Praktikum
Bei Pharmazeuten/innen im Praktikum stellt sich die Mitgliedschaft anders dar. Sie werden mit Aufnahme einer Beschäftigung im Kammerbereich nicht automatisch Mitglieder der Landesapothekerkammer Hessen. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Kammer steht ihnen der freiwillige Beitritt zur Kammer offen, dieser muss schriftlich - auch mit Telefax - bei der Kammer beantragt werden.
Die Kammermitgliedschaft ist für Personen, die sich in der pharmazeutisch praktischen Ausbildung befinden, beitragsfrei. Wichtig hierbei ist, daß der Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft bei der Kammer spätestens am Tag der Aufnahme der praktischen Tätigkeit innerhalb des Kammerbereichs vorliegen sollte. Erst hieraus erwächst die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und damit auch die Möglichkeit, sich ab Praktikumsbeginn von der Deutschen Rentenversicherung zu Gunsten des Versorgungswerkes befreien zu lassen. Ein rückwirkender Beginn der Mitgliedschaft ist leider nicht möglich.
Sofern der elektronische Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit gestellt wird, kann das Mitglied rückwirkend - frühestens jedoch zum Tage des Antragseinganges auf freiwillige Kammermitgliedschaft - befreit werden. Wir empfehlen, sich daher frühestmöglich mit dem Arbeitgeber oder direkt mit der Landesapothekerkammer Hessen wegen der Anmeldung bei Kammer und Versorgungswerk in Verbindung zu setzen.
Beiträge, die bereits an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet wurden
Sollten vor Begründung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits Versicherungszeiten bei der Deutsche Rentenversicherung erworben worden sein, so bestehen mehrere Möglichkeiten.
Soweit noch keine 60 Beitragsmonate entrichtet wurden und damit die erforderliche Wartezeit gemäß § 50 SGB VI für die Regelaltersrente zum 65. Lebensjahr noch nicht erfüllt ist, können Mitglieder sich mit einem formlosen Antrag zwei Jahre nach Erteilung des Befreiungsbescheides entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die entrichteten Arbeitnehmeranteile erstatten lassen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn erst wenige Monatsbeiträge entrichtet wurden. Es besteht die Möglichkeit, die erstatteten Arbeitnehmeranteile rentenerhöhend als freiwillige Einzahlung bis maximal zum doppelten jährlichen Höchstbeitrag in der Deutschen Rentenversicherung in das Versorgungswerk einzubringen. Eine rückwirkende Verrentung ist allerdings nicht möglich.
Wenn bereits fast 60 Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wurden, ist es möglich, noch den entsprechenden Zeitraum bei der Deutschen Rentenversicherung zu verbleiben und sich erst nach Erreichen der 60-Monatsgrenze zu Gunsten des Versorgungswerkes befreien zu lassen.
Eine Überleitung von Beiträgen an das Versorgungswerk, die zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, ist ohne den Umweg über die Erstattung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Auch können bei der Deutschen Rentenversicherung erreichte Versicherungs- und Anrechnungszeiten nicht zu Gunsten der Anwartschaft im Versorgungswerk geltend gemacht werden.