Freiwillige Mitgliedschaft
Scheidet ein Mitglied des Versorgungswerkes aus der Mitgliedschaft in der Kammer aus, so endet damit gleichzeitig seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Es besteht aber die Möglichkeit, gemäß der Satzung, weiterhin freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk zu bleiben, wenn im Anschluß an die Mitgliedschaft im Versorgungswerk keine Pflichtmitgliedschaft oder Pflichtversicherung bei einem anderen Versorgungswerk oder einer anderen öffentlich rechtlichen Versorgungseinrichtung, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung, im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 entsteht.
Aus der freiwilligen Mitgliedschaft resultieren die gleichen satzungsgemäßen Rechte und Pflichten wie für ein Pflichtmitglied.