Geringfügige Beschäftigungen

Neuregelungen für geringfügige Beschäftigung ab dem 01.04.2003
Neue Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone zwischen 400,01 und 800,00 Euro

1) Geringfügige Beschäftigungen

Mit Wirkung ab 01.04.2003 wurde die Beitragspflicht zur Sozialversicherung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse neu geregelt. Die wesentlichen Änderungen für Mitglieder des Versorgungswerkes sind:

Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen von bisher 325,00 auf 400,00 Euro.

Wegfall der 15 Wochenstunden Grenze für geringfügige Tätigkeiten.

Die erste geringfügige Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, ist zukünftig von der Versicherungspflicht ausgenommen, jede weitere geringfügige Tätigkeit die neben einer Haupttätigkeit ausgeübt wird jedoch weiterhin mit der Haupttätigkeit zusammengerechnet, wobei die erste geringfügige Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Diese Regelung gilt jedoch nicht für von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreite Mitglieder von Versorgungswerken, bei ihnen werden mehrere geringfügige Tätigkeiten die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden auf jeden Fall zusammengerechnet, so das die erste Beschäftigung bei ihnen bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigen ist. Mehrere geringfügige Beschäftigungen ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden gleichfalls weiterhin zusammengerechnet.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen (längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage) wird als Berechnungszeitraum zukünftig auf das Kalenderjahr und nicht mehr auf die letzten 12 Monate vor Beginn der Beschäftigung abgestellt.

Die Versicherungspflicht bei überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen tritt nunmehr erst mit der Feststellung der Überschreitung für die Zukunft und nicht mehr rückwirkend ein.

Zukünftig sind für geringfügige Beschäftigungen Pauschalbeiträge in Höhe von 30 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer) abzuführen.

Für die bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisse die nach dem 01.04.03 durch die gesetzlichen Änderungen nunmehr als geringfügig einzustufen sind, besteht grundsätzlich weiterhin Versicherungspflicht, d.h. eine automatische Umwandlung des bestehenden ehemals sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in eine geringfügige Tätigkeit durch unterschreiten der neuen Entgeltgrenze von 400,00 Euro oder durch Wegfall der Stundengrenze erfolgt nicht. Automatisch versicherungsfrei wird jedoch die erste geringfügige Beschäftigung die neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird. Dies hat jedoch für DRV-Befreite Mitglieder von Versorgungswerken bei denen für die Hauptbeschäftigung eine Befreiung vorliegt keine Bedeutung, da bei ihnen die Hauptbeschäftigung sowieso nicht zu berücksichtigen ist. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit auf den Bestandsschutz für bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu verzichten und dadurch Versicherungsfreiheit für die vor dem 01.04.2003 bestehende Beschäftigung zu erlangen. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklärten.

Für von der DRV-Befreite Mitglieder des Versorgungswerkes bleibt es weiterhin bei der Besonderheit, dass die pauschalen Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungen - unabhängig, ob es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine pharmazeutische Tätigkeit handelt - an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten sind. Etwaige vorliegende DRV-Befreiungen greifen in diesen Fällen nicht, da nach wie vor keine Versicherungspflicht für den beschriebenen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Der Arbeitgeber muss daher den Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15 % an die Einzugsstelle abführen. Mitglieder des Versorgungswerkes, die eine geringfügige Tätigkeit ausüben, haben allerdings die Möglichkeit, entsprechend § 5 Abs. 2 SGB VI für die Versicherungspflicht zu optieren, um den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung an das Versorgungswerk zu übertragen. Der Verzicht auf die Beitragsfreiheit zur Rentenversicherung kann von Seiten des Mitglieds nur mit Wirkung für die Zukunft einheitlich für alle geringfügigen Beschäftigungen erklärt werden. Die Erklärung ist für die Dauer dieser Beschäftigung bindend. Wird von Seiten des Mitgliedes des Versorgungswerkes für die Beitragspflicht optiert, so kann - insofern es sich um eine pharmazeutische Tätigkeit handelt und hieraus die Pflichtmitgliedschaft in einer Apothekerkammer resultiert - von den Befreiungsregelungen des § 6 SGB VI Gebrauch gemacht werden, so dass die Rentenversicherungsbeiträge aus der geringfügigen Beschäftigung an das Versorgungswerk abzuführen sind. In diesen Fällen hat das Mitglied des Versorgungswerkes zusätzlich zum Arbeitgeberanteil Beiträge in Höhe von 4,6 % des tatsächlichen Entgeltes zu entrichten. Der Gesamtbetrag zur Rentenversicherung ist dann an das Versorgungswerk zu zahlen und wird für das Mitglied verrentet. Abweichend von dieser Regelung sind allerdings von dem Mitglied in den Fällen, in denen das tatsächliche Entgelt Euro 155,00 unterschreitet, die Beiträge bis auf zur Zeit 19,6 % aus Euro 155,00 aufzufüllen.

Beschäftigungen, die innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegen oder im Voraus vertraglich begrenzt wurden, es sei denn, dass diese Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt Euro 400,00 im Monat übersteigt, bleiben von den neuen gesetzlichen Rege-lungen ausgenommen und sind weiterhin sozialversicherungsfrei.


2) Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone zwischen 400,01 und 800,00 Euro


Weiterhin wird zum 01.04.2003 eine Gleitzone für die Rentenbeiträge im Niedriglohnbereich eingeführt. Hierbei wird der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung aus einem niedrigeren Bruttolohn ermittelt (§ 163 Abs. 10 SGB VI), so dass ein geringerer Rentenbeitragsanteil zu zahlen ist. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bleibt unverändert und ist aus dem vollen Bruttolohn zu berechnen. Diese Regelungen gelten auch in unveränderter Form für alle DRV-Befreiten Mitglieder von Versorgungswerken.

Bei Beschäftigungen mit schwankendem Entgelt, ist das zur Berechnung des Beitrages zu berücksichtigende Arbeitsentgelt im Fall des Unterschreitens der 400,01 Eurogrenzen mit dem Faktor F (2007 = 0,7673) zu multiplizieren. Überschreitet das Entgelt die Grenze von 800,00 Euro so ist die volle Summe auch bei einmaligem überschreiten zur Beitragsberechnung heranzuziehen, eine Rück- oder Verrechnung mit abgelaufenen oder zukünftigen Gehältern erfolgt nicht.

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer auf die Reduzierung seines Rentenbeitrags verzichten kann. Da das Versorgungswerk nur den tatsächlich eingegangenen Beitrag verrentet, kann so die aus der neuen gesetzlichen Regelung resultierende automatische Verringerung seiner Rente durch Reduktion seines Beitrags vermieden werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber erforderlich. Die Erklärung kann nur für die Zukunft und für alle in Frage kommenden Beschäftigungen einheitlich abgegeben werden.

Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen das Versorgungswerk jederzeit gerne zur Verfügung. Grundlegende Informationen sind weiterhin bei der Bundesknappschaft auf der Homepage: www.minijob-zentrale.de oder der Telefonhotline: 08000 200 504 erhältlich.

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