Unterbrechung
Arbeitslosigkeit
Steht einem arbeitslosen Mitglied Anspruch auf Arbeitslosengeld zu so trägt die Bundesagentur für Arbeit die Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk entsprechend den Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung (DRV), wenn es für sein letztes Beschäftigungsverhältnis durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen kann. Ein Befreiungsbescheid gilt nur für die Tätigkeit bei dem darin genannten Arbeitgeber.
Es ist jedoch unbedingt erforderlich, dass gegenüber dem Arbeitsamt angegeben wird, dass das Mitglied zu Gunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der DRV befreit ist. Die entsprechenden Beiträge werden dann automatisch von der Bundesagentur direkt an das Versorgungswerk überwiesen.
Krankengeldbezug und Verletztengeldbezug
Ab 01.01.2016 tritt die Regelung des § 47a Abs. 1 SGB V in Kraft. Entsprechend dieser Gesetzesänderung haben nunmehr auch die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der Rentenversicherung befreit sind, im Falle von Krankengeldbezug Anspruch auf den Beitragszuschuss zu ihrem Versorgungswerk. Wichtig ist, dass hierzu ein entsprechender Antrag durch den Versicherten bei der jeweiligen Krankenkasse erforderlich ist. Wir möchten Sie bitten, diesen Antrag bei Bezug von Krankengeld direkt bei Ihrer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.
Aufgrund dieser Gesetzesänderung, wird das Versorgungswerk ab 01.01.2016, von allen Personen die Anspruch auf Leistungen nach § 47a Abs. 1 SGB V haben, den vollen Rentenversicherungsbeitrag aus dem bezogenen Krankengeld erheben. Dies geschieht unabhängig davon, ob einen entsprechenden Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt wurde.
Für die Mitglieder privater Krankenversicherungen, die keinen Anspruch auf diese erhöhte Leistung haben, bleibt es beim Bezug von Krankengeld bei der bis 31.12.2015 für alle Mitglieder geltenden Regelung. Gemäß dieser ist nur der hälftige Rentenversicherungsbeitrag aus dem bezogenen Krankengeld durch das Mitglied persönlich zu zahlen. Die entsprechende Bescheinigung über die Höhe des Krankengeldes ist umgehend beim Versorgungswerk einzureichen.
Mutterschutz- und Elternzeit
Kammerangehörige, die im Angestelltenverhältnis tätig sind, sind für die Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit von der Beitragspflicht im Versorgungswerk befreit. Für Kinderbetreuungszeiten erfolgt keine Anrechnung auf die Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.
Bundessozialgericht – Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Gesetzgeber hat die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in der Rentenversicherung weiter ausgebaut. Nachdem bisher die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Erreichung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Monate) frühestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze (65 oder 67 Jahre) möglich war, hat der Bundesgesetzgeber nunmehr für alle Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ohne zeitliche Bindung an die Altersgrenze gestattet. Lediglich für einige rentennahe Jahrgänge gibt es zeitlich befristete Übergangsregelungen, damit auch dieser Personenkreis die notwendigen Wartezeiten erfüllen kann. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Rentenzahlung, ohne sie besteht kein Anspruch.
Es sind drei verschiedene Gruppen von Berechtigten zu unterscheiden:
1. Für vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile gilt die bisherige Regelung des § 208 SGB VI materiell weiter (jetzt § 282 Abs. 1 SGB VI). Das bedeutet, diese Gruppe kann frühestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze so viele Beiträge nachzahlen, wie zum Erreichen der Wartezeit nötig sind.
2. Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die am 10.08.2010 nicht das Recht zu freiwilligen Versicherung hatten und die spätestens am 1. September 1950 geboren sind, können bis zum 31. Dezember 2015 einen Antrag auf Nachzahlung nach § 282 Abs. 2 SGB VI stellen. Voraussetzung ist, dass sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Die am 1. September 1950 geborenen Versicherten erreichen ihre Regelaltersgrenze (65 Jahre und 4 Monate) am 31. Dezember 2015. Für sie besteht noch ein Antragsrecht nach § 282 Abs. 2 SGB VI.
3. Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen können ab August 2010 freiwillige Beiträge jederzeit zahlen, da mit Inkrafttreten des dritten SGB IV-Änderungsgesetzes die Hinderungsvorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 10.08.2010 gestrichen wurde.
Zum Hintergrund:
2008 war, veranlasst durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes (AZ: B13 R 64/06 R) die
Rentenversicherung verpflichtet worden, Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen anzuerkennen. In der Folge hatte der Gesetzgeber den § 56 Abs. 4 SGB VI so geändert, dass er der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügte. Damit erkannte die gesetzliche Rentenversicherung auch das Recht auf Kindererziehungszeiten von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen an, allerdings führte dies in einer Reihe von Fällen noch nicht zu einer Rentenzahlung, da die Rentenversicherung erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten Renten auszahlt. Betroffen waren vor allem Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren waren, weil für Geburten vor diesem Termin nur ein Jahr Kindererziehungszeiten berücksichtigt wird. Für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren werden, werden drei Jahre anerkannt; allerdings sind dann mindestens zwei Kinder nötig, um die Wartezeit zu erfüllen.Hier hat der Gesetzgeber auf Betreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) durch Einführung des § 208 SGB VI Abhilfe geschaffen. Demnach konnten Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, die aber die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllten, freiwillig Beiträge zur Auffüllung der 60 Beitragsmonate nachzahlen. Die gesetzliche Rentenversicherung legte diese Vorschrift so aus, dass ein Antrag auf Nachzahlung frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden konnte.
Durch das dritte Gesetz zur Änderung des IV. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bundesgesetzblatt 2010 Teil I, Nr. 41, 10.08.2010, S. 1127-1133) wurde nun die Vorschrift des § 208 SGB VI wieder aufgehoben, materiell jedoch in den §§ 282 Abs. 1 SGB VI überführt und durch § 282 Abs. 2 sowie die Streichung von § 7 Abs. 2 SGB VI ergänzt.
FAQ Kindererziehungszeiten
Wer erhält Kindererziehungszeiten?
Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn diese in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Gibt es Versorgungswerke die eine systematisch vergleichbare Kindererziehungszeit gewähren?
Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.
Welche Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt?
Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.
Ab wann erhält man aufgrund der Kindererziehungszeiten eine Rente?
Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.
Kann man fehlende Beitragsmonate nachzahlen?
Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen (§ 282 SGB VI).
Einzelheiten zur Antragstellung sind mit der Deutschen Rentenversicherung Bund zu klären. Nur diese kann Ihnen rechtsverbindliche Auskünfte erteilen.
Wer zahlt die Rente für Kindererziehungszeiten?
Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die gesetzliche Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Wehr- und Zivildienst
Wehr- oder zivildienstleistende Mitglieder, die von der DRV befreit sind, leisten Beiträge in der Höhe, die ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren sind. Nicht von der Angestelltenversicherung befreite wehr- oder zivildienstleistende Mitglieder müssen Beiträge bis zu 40 % des jeweiligen Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, der ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen von dritter Stelle zu gewähren ist, leisten.
Keine Ausübung einer Tätigkeit
Ist ein Mitglied für einige Zeit nicht berufstätig, so hat es durch Abgabe einer Erklärung gemäß § 15 der Satzung die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk zu bleiben. Eine Beitragspflicht ist hiermit nicht verbunden. Es können aber freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet werden.
Jährliche Nachweise über die Einstellung jedweder sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit sind erforderlich.